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VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 6 K 10.30353 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit;Abschiebungshindernis wegen konkreter Gefahr für Leib oder Leben jedenfalls bis zu einer Beruhigung der Lage in Syrien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07
Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …
Auszug aus VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 6 K 10.30353
Die Bezeichnung des betreffenden Staat, auf den sich die Feststellung des Abschiebungshindernisses bezieht, als Zielstaat der Abschiebung ist damit nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig (BVerwG vom 11. September 2007 Az. 10 C 8.07 - juris, RdNr.51). - BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95
Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung …
Auszug aus VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 6 K 10.30353
Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist aber für das Bundesamt und die Gerichte jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbar wirksamer Schutz dem betroffenen Ausländer nicht vermittelt wird (vgl. BVerwGE 102, 249 [258 f.]). - BVerwG, 19.12.2000 - 1 B 165.00
Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung des …
Auszug aus VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 6 K 10.30353
In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren ein Anspruch auf Feststellung des Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2000, Az. 1 B 165/00). - VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394
Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan …
Auszug aus VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 6 K 10.30353
Das bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung Tod oder schwerste Verletzungen sofort eintreten müssen, sondern auch, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (so BayVGH vom 3.2.2011, Az. 13a B 10.30394, Urteilsabdruck, RdNr. 31 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG).